Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
(1) Für alle Kaufverträge und sonstigen Rechtsgeschäfte zwischen Käufer und der Dachdecker-Einkauf Soltau e.G. (nachfolgend Verkäufer genannt) gelten die nachstehenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen”. Der Käufer erkennt diese Bedingungen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Verkäufer bei Auftragserteilung, spätestens durch die teilweise oder vollständige Annahme der Ware an.

(2) Abweichende Vereinbarungen und Bedingungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind. Einkaufs- bzw. Auftragsgeschäftsbedingungen des Käufers widersprechen wir hiermit.

(3) Der Käufer darf seine Rechte aus einem mit uns abgeschlossenen Vertrag nur mit unserer schriftlichen Zustimmung auf Dritte übertragen.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. der übrigen Teile solcher Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle unwirksamer Bedingungen treten die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften.

(5) Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn der Verkäufer bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Vertragspartner muss den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an den Verkäufer absenden.

2. Angebote
(1) Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit stets freibleibend und unverbindlich. Preislisten und Kataloge gelten als Information in diesem Sinne. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

(2) Muster und Proben gelten als unverbindliche Ansichtsstücke für Qualität, Abmessung und Farbe. Geringe Abweichungen davon berechtigen nicht zur Beanstandung. Muster bleiben Eigentum des Verkäufers.

3. Preise
(1) Der Preisberechnung werden die am Tage der Lieferung gültigen Preise zugrunde gelegt. Die Berechnung erfolgt am Tage des Versandes oder der Abholbereitschaft der Ware. Preise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie der Verkäufer schriftlich bestätigt.

(2) Alle Preise verstehen sich ausschließlich Steuern (z.B. Mehrwertsteuer), Zöllen und anderen öffentlichen Abgaben. Die Mehrwertsteuer wird nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften auf der Rechnung gesondert ausgewiesen.

4. Vertragsabschluß
(1) Wenn Verträge vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens des Verkäufers maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Folge wird der Verkäufer in dem Bestätigungsschreiben gegenüber Verbrauchern besonders hinweisen.

(2) Mitteilung über bestehende Lieferungsmöglichkeiten von Waren, insbesondere aufgrund von Leistungsverzeichnissen, die vom Verkäufer für den Käufer er- oder bearbeitet werden, gelten nicht als Beratungsleistung. Sie beinhalten ausschließlich Informationen von Waren und über deren Preis. Der Käufer ist verpflichtet, die ihm erteilten Auskünfte auf die Einhaltung der Fachregeln zu prüfen. Nach der erfolgten Überprüfung durch den Käufer oder dessen Verzicht auf eine Überprüfung gibt er sein Vertragsangebot an den Verkäufer ab.

5. Lieferung
(1) Die Angabe von Lieferterminen erfolgt stets nur unverbindlich. Eine Gewähr für die Einhaltung wird vom Verkäufer nicht übernommen. Der Käufer ist im Fall von Nicht- oder nicht rechtzeitiger Lieferung berechtigt, nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Tagen, vom Vertrag zurückzutreten.

(2) Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten des Verkäufers – unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird der Verkäufer für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird der Verkäufer den Vertragspartner unverzüglich unterrichten. Diese Ereignisse berechtigen den Verkäufer auch, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung des Verkäufers seitens seiner Vorlieferanten ist der Verkäufer von seinen Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn er die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihm zu liefernden Ware getroffen hat und seine Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Er verpflichtet sich, in diesem Fall seine Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Vertragspartner abzutreten.

(3) Die Lieferung erfolgt grundsätzlich auf Gefahr und Rechnung des Käufers.

(4) Der Verkäufer kann die Bestellung in Teilmengen erfüllen und Zahlung entsprechend der Teillieferung verlangen. Wird die Bezahlung einer Teillieferung verzögert, kann der Verkäufer weitere Lieferungen aus der Bestellung aussetzen.

(5) Der Käufer hat bei Beanstandungen oder Mängelrügen kein Recht zur Verweigerung der Annahme der Ware, sofern die Leistung im wesentlichen vertragsgemäß ist. Rücksendungen gelieferter Waren werden ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers nicht angenommen. Das Transportrisiko für Rückware trägt in jedem Fall der Käufer.

(6) Eine Verpflichtung des Verkäufers zur Rücknahme der gelieferten Ware besteht nicht, soweit sie nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Bei nach vorheriger Vereinbarung zurückgenommenen Waren ohne Rücknahmeverpflichtung werden dem Käufer 15 % des entsprechenden Rechnungsbetrages zzgl. MWSt. für die im Zusammenhang mit der weiteren Verwendung entstehenden Kosten berechnet. Dem Käufer wird gegenüber dem Verkäufer das Recht eingeräumt, geringere Kosten als die vorgenannte Pauschale nachzuweisen. Bei Spezialanfertigungen und Sonderbestellungen besteht grundsätzlich keine Rückgabemöglichkeit. Die Frachtkosten und das Transportrisiko für Rückware trägt in jedem Fall der Käufer.

(7) Lieferung „frei Baustelle“ bzw. „frei Haus” bedeutet Lieferung ohne Abladen durch den Anlieferer unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß vom Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet. Wird vom Anlieferer mit Maschinen entladen, so wird hierfür eine angemessene Gebühr berechnet. Beförderung in den Bau oder auf das Dach findet nicht statt.

(8) Transportkostenerhöhungen, Tarifänderungen, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge können von dem Verkäufer dem Kaufpreis zugeschlagen werden, wenn die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.

6. Gefahrenübergang
(1) Bei allen Lieferungen geht jede Gefahr einschließlich der Bruchgefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder dem sonst zur Ausführung der Versendung Beauftragten ausgeliefert hat. Die Übernahme der Sendung gilt als Anerkennung der ordnungsgemäßen Beschaffenheit der Verpackung und der Verladung.

(2) Bei nicht rechtzeitigem Abruf bestellter Ware erfolgt der Gefahrenübergang mit Einlagerung für Rechnung des Käufers.

(3) Vereinbaren Verkäufer und Käufer in Ausnahmefällen die Rücknahme von Waren, trägt der Käufer jede Gefahr bis zum Eingang der Waren beim Verkäufer.

(4) Versicherungen gegen Diebstahl, Transport- und Feuerschäden werden nur auf besonderen Wunsch und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.

7. Transportkosten
Alle Lieferungen erfolgen ab Lager oder Werk frei Verladen Transportmittel. Frachten, Rollgeld, Speditionsgebühren, Porto u. ä. gehen zu Lasten des Käufers. Bei Selbstabholung besteht kein Anspruch auf Frachtvergütung.

8. Verpackung
(1) Verpackungskosten, Leih-, Pfand- und Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterial gehen zu Lasten des Käufers.

(2) Grundlage für die Rücknahme des Verpackungsmaterials sind die Bestimmungen der Verpackungsordnung.

9. Mängelrüge
(1) Der Käufer kann gegenüber dem Verkäufer nur dann Gewährleistungsrechte geltend machen, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Bei Lieferung durch Bahn, LKW oder sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten – z.B. bahnamtliche Tatbestandsaufnahme – gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.

(3) Handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, der Farbe, des Gewichts, der Verarbeitung, können nur beanstandet werden, wenn die Abweichungen für den Käufer nicht zumutbar sind. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden. Bei Ton- und Betondachziegeln ist ein Bruchanteil von 3 % handelsüblich. Er gilt als vereinbart und ist kein Grund für eine Mängelrüge.

(4) Mängelrügen entbinden nicht von der Zahlungspflicht am Fälligkeitstag, soweit sie auf den nicht beanstandeten Teil der Lieferung entfällt.

(5) Bei Tondachziegeln gelten die Anforderungen der DIN EN 1304, bei Betondachsteinen die der DIN EN 490 als vereinbart.

10. Haftung
(1) Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere

– in Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit,

– bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,

– wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft,

– bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten

oder

– nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Der Verkäufer haftet für Mängelansprüche, ausgenommen in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB, ein Jahr. Für Verbraucher gilt diese Frist nur beim Verkauf gebrauchter, beweglicher Sachen. Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für Mängelansprüche bei gebrauchten Sachen ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet gegenüber Unternehmern nur für öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbung, die er zu eigenen Zwecken eingesetzt oder ausdrücklich in den Vertrag einbezogen hat.

(3) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein vom Verkäufer vertriebenes Produkt fehlerhaft im Sinne des Produkthaftungsgesetzes ist, so hat der gewerbliche Käufer dem Verkäufer dies unverzüglich mitzuteilen. Er ist dem Verkäufer zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, der diesem infolge schuldhaft unterbliebener oder verspäteter Informationen durch den Käufer entsteht. Eine Ersatzpflicht besteht nicht, soweit dies zu einer Beschränkung der Produkthaftung des Verkäufers im Verhältnis zum Käufer führt.

(4) Die Gewährleistungsverpflichtung erlischt, wenn die Ware beim Käufer durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung Schaden genommen hat, oder wenn die Ware vom Käufer nicht nach den entsprechenden Verarbeitungsrichtlinien oder nicht fachgerecht verarbeitet worden ist.

11. Leistungsstörungen / Kreditgrundlage
(1) Voraussetzung für die Lieferpflicht des Verkäufers ist die Kreditwürdigkeit des Käufers. Erhält der Verkäufer Auskünfte, welche die Gewährung eines Kredites bedenklich erscheinen lassen, ist er berechtigt, Voraus- oder Barzahlung zu verlangen oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Bei Aufhebung der Kreditgewährung werden die gesamten Forderungen sofort fällig.

(2) Die Kreditwürdigkeit des Käufers wird insbesondere dann nicht mehr gegeben sein, wenn Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest vorliegen, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat.

(3) Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Vertragspartner bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Der Verkäufer kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.

(4) Bei Annahmeverzug des Vertragspartners kann der Verkäufer die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Vertragspartners verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf.

12. Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der laufenden Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen – ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund und ihre Entstehungszeit – insbesondere auch bis ein etwaiger Kontokorrentsaldo ausgeglichen ist, als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers (§ 449 BGB). Bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit Scheck- bzw. Wechseleinlösung. Bei Verzug des Käufers ist der Käufer zur sofortigen Herausgabe der Vorbehaltsware an den Verkäufer verpflichtet. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt.

(2) Solange der Eigentumsvorbehalt der Ware besteht, erfolgt die Bearbeitung oder Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Dem Verkäufer steht das Eigentum oder das Miteigentum (§§ 947, 950 BGB) an der hierdurch entstehenden neuen Sache zu. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermengung bzw. Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermengung, bzw. Vermischung (§ 948 BGB). Die durch Verarbeitung, Vermengung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

(3) Der Käufer tritt sämtliche ihm aus der Weiterveräußerung, Verarbeitung, Verbindung, Vermengung oder Vermischung der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen gegen Dritte schon jetzt an den Verkäufer ab. Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung des Verkäufers nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt den erstrangigen Teilbetrag des ihm gegen den Dritten erwachsenden Vergütungsanspruchs in der Höhe an den Verkäufer ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Steht die Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung auf den erstrangigen Teilbetrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht.

(4) Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs ermächtigt, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Der Verkäufer wird von seiner Einziehungsbefugnis solange keinen Gebrauch machen, wie der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung bekannt zu geben und dem Verkäufer die zur Einziehung der abgetretenen Forderung nötigen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Der Verkäufer ist berechtigt, den Abnehmern des Käufers die Abtretung selbst anzuzeigen. Steht dem Käufer ein Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek (§ 648 BGB) oder einer Bauhandwerkersicherung (§ 648a BGB) zu, so geht dieser Anspruch in der bezeichneten Höhe auf den Verkäufer über.

(5) Der Käufer darf Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges verwenden, es sei denn, dass er sich in Zahlungsverzug befindet, im Falle des Scheck- bzw. Wechselprotestes oder wenn er die Zahlung einstellt. Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf die Saldoforderung. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Pfändungen der Vorbehaltsware sind dem Verkäufer unverzüglich und unter Beifügung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls anzuzeigen.

(6) Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware oder der dem Verkäufer gegebenen Sicherheiten die Höhe seiner Forderungen um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe bzw. Rückübertragung verpflichtet. Resultieren die Forderungen aus Vorbehaltseigentum, so bemisst sich die Höhe nach dem Nettoeinkaufspreis. Handelt es sich um Pfandrechte gem. § 16, so wird der Nominalwert zugrunde gelegt.

(7) Der Käufer ist verpflichtet, die vom Verkäufer unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware auf seine Kosten gegen versicherbare Schäden (Feuer, Wasser, Diebstahl) ausreichend zu versichern. Der Käufer tritt im voraus seine Forderungen aus den Versicherungsverträgen an den Verkäufer ab.

13. Zahlung
(1) Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Der Verkäufer wird den Käufer mit jeder Rechnung hierüber unterrichten.

(2) Der Käufer kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Die Gewährung von anderen Zahlungszielen und Skontovergütungen bedürfen der Vereinbarung.

(3) Zahlungen tilgen stets die älteste noch offenstehende Rechnung.

(4) Voraussetzung für die Gewährung von Skonto ist, dass sämtliche Rechnungen aus früheren Lieferungen bezahlt sind. Für Auslagen wie Fracht, Verpackung, Pfandflaschen u. ä. wird kein Skonto gewährt. Bei Rechnungsausgleich durch Wechsel wird ebenfalls kein Skonto gewährt.

(5) Die Annahme von Schecks oder Wechsel erfolgt stets nur erfüllungshalber und bedeutet außerdem nicht Stundung der ursprünglichen Forderung. Der Verkäufer behält sich ausdrücklich vor, die der Scheck- oder Wechselhergabe zugrunde liegenden Forderungen jederzeit, auch ohne vorherige Rückgabe des Schecks oder Wechsels, geltend zu machen. Diskont, Einziehungsspesen und alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig. Für eine pünktliche Vorlage bzw. Protesterhebung von Wechseln haftet der Verkäufer nicht.

(6) Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel, Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

(7) Vor Bezahlung der fälligen Forderungen ist der Verkäufer zu weiteren Lieferungen aus einem laufenden Vertrag nicht verpflichtet.

(8) Die Zurückhaltung fälliger Zahlungen und die Aufrechnung mit irgendwelchen Gegenansprüchen durch den Käufer sind ausgeschlossen, es sei denn, dass Gegenansprüche vom Verkäufer anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

14. Datenschutz
Gemäß § 33 BDSG weist der Verkäufer darauf hin, dass alle geschäftsnotwendigen Daten im zulässigen Rahmen des Datenschutzgesetzes gespeichert werden.

15. Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferungen des Verkäufers ist die Beladestelle.

16. Pfandrecht zugunsten des Verkäufers bei Mitgliedschaft des Käufers
(1) Käufer und Verkäufer sind sich darüber einig, dass – sofern der Käufer Genossenschaftsmitglied des Verkäufers ist/wird – der Verkäufer ein Pfandrecht an gegenwärtigen und künftigen Ansprüchen des Käufers (Genossenschaftsmitglied) gegenüber dem Verkäufer auf das Auseinandersetzungsguthaben (Genossenschaftsanteile, Dividende, Bonus und genossenschaftliche Rückvergütung) erwirbt.

(2) Das Pfandrecht dient als Sicherheit aller bestehenden und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung.

17. Gerichtsstand
(1) Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen, das für den Sitz des Verkäufers zuständige Gericht. Ist der Käufer nicht Vollkaufmann im Sinne des HGB, so ist Gerichtsstand für das Mahnverfahren das für den Sitz des Verkäufers zuständige Gericht. Bei Klagen gegen Nichtkaufleute gilt das für deren Wohnsitz zuständige Gericht als vereinbarter Gerichtsstand.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Stand: 01. Januar 2012